Eine Initiative des Bundesministeriums für Familie, Senioren und Frauen, Vodafone, Das Erste, ZDF und TV Spielfilm
Das 30 Tage Programm lädt Eltern ein sich dem Alter ihrer Kinder entsprechen per E-Mail täglich eine Information zu erhalten.
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Abmeldung im Krankheitsfalle: unter der Telefonnummer 0395 5 63 95 11
Erfolgt keine Abmeldung bis 8 Uhr, dann Rückruf durch die Schule.
Befreiung vom Unterricht (Auszug aus SchPflVO M-V)
Auf Antrag der Erziehungsberechtigten oder des volljährigen Schülers kann ein Schüler in besonderen Ausnahmefällen und in der Regel zeitlich begrenzt vom Unterricht in einzelnen Fächern oder von einzelnen Schulveranstaltungen befreit werden. Der Schüler kann verpflichtet werden, während dieser Zeit am Unterricht einer anderen Klasse oder eines anderen Kurses teilzunehmen.
Befreiung bis zu einem Monat: Entscheidung durch Schulleiter
darüber hinaus die untere Schulaufsichtsbehörde.
Über die stundenweise Befreiung aus gesundheitlichen Gründen, insbesondere vom Sportunterricht, entscheidet der zuständige Fachlehrer soweit ihm gemäß § 101 Abs. 5 des Schulgesetzes diese Befugnis vom Schulleiter übertragen wurde. Die Befreiung kann auf bestimmte Übungen begrenzt werden. Die Freistellung ist von einem Erziehungsberechtigten oder vom volljährigen Schüler schriftlich zu beantragen und zu begründen. Sofern der Befreiungsgrund nicht offenkundig ist, kann eine Stellungnahme des Gesundheitsamtes (Kinder- und Jugendärztlicher Dienst) eingeholt werden.
Bei glaubhafter Versicherung des Schülers oder auf Antrag der Erziehungsberechtigten kann aus religiösen Gründen eine zeitweise Befreiung vom Sportunterricht erfolgen. Die Entscheidung darüber trifft der Schulleiter.
Die Unterrichtsbefreiung aus Anlaß kirchlicher Feiertage und Veranstaltungen regelt sich nach dem Feiertagsgesetz Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 2002 (GVOBl. M-V S. 145).
Beurlaubung vom Unterricht (Auszug aus SchPflVO M-V)
Auf Antrag der Erziehungsberechtigten oder des volljährigen Schülers kann ein Schüler aus wichtigen Gründen vom Schulbesuch beurlaubt werden. Die Beurlaubung ist rechtzeitig schriftlich bei der Schule zu beantragen. Vor und nach den Ferien darf eine Beurlaubung nur ausnahmsweise in den Fällen erteilt werden, in denen die Versagung eine persönliche Härte bedeuten würde.
Über die Beurlaubung eines Schülers bis zu drei Monaten entscheidet der Schulleiter, darüber hinaus die untere Schulaufsichtsbehörde.